Leistungspflicht der PKV gilt auch für Leistungen der Physio-HP

Die außergerichtliche Streitschlichtstelle für die PVV (Ombudsmann) hat in ihrem Jahresbericht klargestellt, dass die PKV grundsätzlich auch Leistungen eines Physik-HPs erstatten muss.

Das Argument, das eine eingeschränkte Zulassung kein "richtiger" Heilpraktiker (Voll-HP) und damit nicht erstattungsfähig sei, wird vom Ombudsmann zurückgewiesen.

Das Argument: Das Heilpraktikergesetz stellt sektorale HPs nicht schlechter als Voll-HPs. Der sektorale HP darf innerhalb seiner Zulassung eigenverantwortlich tätig sein. Daher müssen private Krankenversicherer auch Leistungen sektoraler HPs im vereinbarten Umfang erstatten.

Nutzen Sie dieses Argument, falls Ihnen eine Ablehnung ins Haus flattert, um doch an Ihr Geld zu kommen!
Nur wenn der mit dem Versicherten vereinbarte Tarif ausdrücklich sektorale HP-Leistungen oder HP-Leistungen allgemein ausschließt, darf eine Erstattung abgewiesen werden.